Deutsche Ufo Akten bleiben unter Verschluss

Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) findet keine Anwendung auf mandatsbezogene Unterlagen der Wissenschaftlichen Dienste und des Sprachendienstes des Deutschen Bundestages. Dies hat heute in zwei Berufungsverfahren das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Der Kläger des ersten Verfahrens begehrt unter Berufung auf das IFG, ihm Einsicht in die auf Anforderung einer Bundestagsabgeordneten von den Wissenschaftlichen Diensten des Deutschen Bundestages erstellte Ausarbeitung „Die Suche nach außerirdischem Leben und die Umsetzung der VN-Resolution A/33/426 zur Beobachtung unidentifizierter Flugobjekte und extraterrestrischen Lebensformen“ zu geben.

Der Kläger des zweiten Verfahrens, ein Journalist einer überregionalen Zeitung, begehrt Ablichtungen von acht Dokumenten der Wissenschaftlichen Dienste und des Sprachendienstes des Deutschen Bundestages, hilfsweise die Gewährung von Einsicht in diese Unterlagen. Die Dokumente wurden in den Jahren 2003 bis 2005 auf Anforderung des früheren Bundestagsabgeordneten zu Guttenberg erstellt und von diesem für seine Dissertation verwendet.

Der Deutsche Bundestag lehnte beide Ersuchen mit der Begründung ab, das IFG sei nicht anwendbar. Die Zuarbeiten der Wissenschaftlichen Dienste und des Sprachendienstes seien der Mandatsausübung der Abgeordneten zuzurechnen und daher als Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten vom Informationszugang ausgenommen. Im Übrigen stehe der Schutz geistigen Eigentums dem Informationsanspruch entgegen.

Das Verwaltungsgericht Berlin ist dem nicht gefolgt und hat den Deutschen Bundestag in beiden Klageverfahren antragsgemäß zur Informationserteilung verpflichtet (vgl. die Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Berlin Nr. 46/2011 und Nr. 39/2012).

Der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat die erstinstanzlichen Urteile auf die Berufung der Beklagten aufgehoben und beide Klagen abgewiesen. Der Deutsche Bundestag unterliege dem Anwendungsbereich des IFG nur, soweit er öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehme. Die streitgegenständlichen Unterlagen seien nicht in Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben erstellt worden, sondern dem vom IFG ausgenommenen Bereich parlamentarischer Tätigkeit zuzurechnen. Ausarbeitungen und Dokumentationen der Wissenschaftlichen Dienste, die von Abgeordneten in Auftrag gegeben worden seien, dienten der unmittelbaren Unterstützung der Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Die Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste wiesen damit ihrer Funktion nach einen engen Mandatsbezug auf. Eine Absicht der rechtswidrigen Nutzung der Wissenschaftlichen Dienste stelle diese Funktion grundsätzlich nicht in Frage. An dem Mandatsbezug fehle es auch nicht wegen der Verpflichtung der Wissenschaftlichen Dienste zur politischen Neutralität. Für die mandatsbezogenen Zuarbeiten der Sprachendienste des Deutschen Bundestages gelte nichts anderes. Auch diese stellten keine Verwaltungstätigkeit im materiellen Sinne dar, sondern seien dem Bereich parlamentarischer Tätigkeiten zuzuordnen, auf die das IFG keine Anwendung finde. Ob den Informationsbegehren im Übrigen der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht, hat der Senat danach offengelassen.

Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Urteile vom 13. November 2013 – OVG 12 B 3.12 und OVG 12 B 21.12

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